Ziele der wichtigsten Änderungsanträge: Übersicht
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Beachten Sie, dass wir hier nur eine mögliche Sichtweise auf die Anträge präsentieren. In einigen Fällen sind auch weniger eingeschränkte Interpretationen möglich. Die Verbesserung gegenüber der Ratsversion ist nicht, dass die Änderungen keinerlei Interpretationsspielraum mehr ließen, sondern dass sie diejenigen Interpretationen ausschließen, die unbeschränkte Patentierbarkeit von Software zulassen.
1. Effektiver Ausschluss von Geschäftsmethoden
Änderungsantrag 47=79=100=121=142=165 zum Artikel 4.2 entfernt die Lehre vom "zusätzlichen technischen Beitrag". Sie wurde vom EPA eingeführt, um Patente auf computer-implementierte Geschäftsmethoden zu erteilen.
2. Klarstellung des Ausschlusses von "Computerprogrammen als solchen"
Änderungsantrag 46=78=99=120=141=164 zum Artikel 4.1 und 47=79=100=121=142=165 zu 4.2 stellen Rechtssicherheit her, indem sie klarstellen, was der Patentierbarkeitsausschluss (des Zwecks oder der Vorgänge) von Computerprogrammen als solchen bedeutet: Innovationen, die kein Problem der angewandten Naturwissenschaften über eine Effizienzsteigerung in der Datenverarbeitung hinaus lösen, sind nicht patentierbar.
3. Ausgewogene aber dennoch sinnvolle Definition von "technisch"
Indem "technisch" durch Änderungsantrag 42=74=95=116=137=160 zum Artikel 2(ba) (neu) als "angewandte Naturwissenschaft" definiert wird, ist klar, dass nicht-technische Felder wie Mathematik oder Geschäftsmethoden niemals als technisch angesehen werden können. Gleichzeitig wird klargestellt, dass z.B. medizinische Aufzeichnungsgeräte oder Elektronik weiterhin zu einem Gebiet der Technik gehören.
4. Verminderung der Problems von Trivialpatenten
Änderungsantrag 45=77=98=119=140=163 zum Artikel 2(b) und Änderungsantrag 6 zum Artikel 3 legen fest, dass der technische Beitrag alle Bedingungen zur Patentierbarkeit erfüllen muss. Weder EPA-Praxis noch Rats- oder JURI-Version fordern dies.
5. Keine Patente auf Informations-"Objekte", Förderung von Informationsveröffentlichung
Änderungsantrag 48=80=101=122=143=166 zum Artikel 5.2 sichert ab, dass nicht Computerprogramme selbst patentierbar sind. Änderungsantrag 49=81=102=123=144=167 zu 5.2(b) garantiert, dass bei der Beurteilung von Patentverletzungen durch die Veröffentlichung eines Programmen die Publikationsfreiheit von Informationen beachtet werden muss: Handelt es sich lediglich um die Verbreitung von Informationen, vergleichbar mit einem Handbuch, das einen patentierten Prozess beschreibt, oder verbreitet jemand tatsächlich den entscheidenden Teil einer Erfindung?
6. Entfernung des Eindrucks, Software selbst sei patentierbar
Änderungsantrag 40=72=93=114=135=158 zum Artikel 1 ersetzt den Ausdruck "computer-implementierte Erfindung" durch "computer-gestütze Erfindung". Das einzige, was in einem Computer implementiert werden kann, ist Software. Dieser Änderungsantrag macht deutlich, dass die Richtlinie sich um technische Erfindungen dreht, die mit Hilfe von Computerprogrammen realisiert werden. Dabei kann die "Erfindung" nicht ausschließich in dem Computerprogramm selbst sein.
