FFII-Stellungnahme zum Bitkom 10-Punkte-Positionspapier (4. März) bzgl. Softwarepatente
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4. März 2005 Anlässlich der Cebit 2005 veröffentlichte der Verband Bitkom ein Zehn Punkte Programm mit politischen Forderungen. Darin finden sich untergeordnet auch die unten aufgeführten Punkte zur "Richtlinie zum Schutz computer-implementierter Erfindungen" und der lobbyistischen Positionierung von Bitkom im Europaparlament. Zum Unmut von kleineren und mittleren Unternehmen, die Mitglied bei Bitkom sind, setzt sich der Dachverband Eicta in Brüssel für Patentierung von Software im Sinne des Ratsentwurfs ein. Bitkom setzt sich von der allseitig kritisierten Ratsrichtlinie kaum merklich ab, indem von einer "Arbeitsgrundlage" gesprochen wird. Die derzeitige Bitkom-Position mildert verbal frühere, vom aktivistischen IBM-Patentanwalt Fritz Teufel bestimmte Forderungen für die Mitglieder ab, wird jedoch durch das tatsächliche Bitkom-Lobbying auf nationaler und europäischer Ebene und den Gehalt der unscheinbaren Forderungen kontrastiert.
2005-03-04 DE PDF-Dokument Bitkom 10 Punkte Programm
Positionen von Bitkom (S. 29f)
Unten werden knapp die Bitkom-Positionen aufgeführt und dazu Stellung genommen. Es wird dabei dem breiten und reifen Konsens im FFII in diesen Fragen gefolgt. (Private Mindermeinungen/Kommentare/Ergänzungen können wie üblich ggf. unten angefügt werden). Die Überschriften sind im oben aufgeführten Dokument nicht vorhanden und dienen der Strukturierung der Analyse. Die Aussagen aus dem Bitkom-Dokument sind nach Reihenfolge im PDF-Dokument aufgeführt.
In medias res mit einem Pauschalangriff
- Zum Vorhaben der EU, den Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen europaweit einheitlich zu regeln, gibt es hitzige, vielfach unsachliche Diskussionen. Die Richtlinie soll regeln, in welchem Umfang Erfindungen, die zumindest teilweise die Funktion eines Computers oder Programms besitzen, heute und in Zukunft durch Patente geschützt werden können. Patente stellen eine Grundvoraussetzung dar, um Investitionen in technologische Innovationen zu sichern und Erfinder vor Plagiaten zu schützen. Die deutsche Wirtschaft braucht diesen Schutz.
Bemerkung: Unfundierte Pauschalangriffe und Anschuldigungen sind generell zu bemängeln. Der Zeigefinger der Unsachlichkeit zeigt auf Bitkom zurück. Oberflächliche Propagandaaktionen von Bitkom oder des Bitkom-Dachs EICTA in Brüssel einschliesslich der Exponenten C4C oder P4I lassen dieses Maß an Sachlichkeit vermissen. In Brüssel gibt es kaum als Dialogpartner vom Argumentationsniveau her ernst zu nehmende Gegenpositionen. Dem Anspruch des FFII entsprechend ist es erforderlich, Behauptungen durch Fakten und Belege zu untermauern.
Bezüglich der Zielvorgabe herrscht kein inhaltlicher Dissenz mit dem FFII nach dem Wortlaut der Formulierung und Kompatibilität der Aussage mit der Richtlinie des Europaparlamentes.
Nichtdiskriminierung
- Hierbei darf das Patentrecht nicht zwischen großen und kleinen Unternehmen oder Einzelpersonen unterscheiden. Der Investitionsschutz muss völlig unabhängig von der Größe wirken. Einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen mittelständischer und großer Unternehmen misst BITKOM besondere Bedeutung zu.
Bemerkung: Das Recht gilt für formal alle Akteure gleichermaßen. Möglicherweise befürchtet Bitkom spezielle Ausnahmetatbestände hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen, denn Bitkom vertritt üblicherweise die Interessen der tonangebenden größeren Mitgliedsunternehmen durch Formulierungen dieser Art. Das steht aber gar nicht zur Debatte und wird auch von niemandem gefordert. Richtig ist, dass das Patentrecht nicht auf die Anforderungen von KMU und Einzelpersonen ausgerichtet ist. Das ist auch gar nicht notwendig für ein industrielles Schutzrecht. Notwendig werden schwer durchsetzbare Anpassungen, sobald das Rechtsinstrument Patentierung in unüblichen Marktstrukturen Eingang findet. Für dynamische Märkte, die geprägt sind von Privatpersonen und KMU, wie die Softwarewirtschaft, ist das gewachsene Patentwesen ebenso ungeeignet wie ein Formel-1-Motor im Kleinwagen für den Stadtverkehr.
"Trivialpatente"
- BITKOM legt des Weiteren Wert darauf, dass Trivialpatente und Patente für Geschäftsmethoden ausgeschlossen werden, sich die EU hier also deutlich abhebt von den entsprechenden Regelungen in den USA und Japan.
Bemerkung: Ein Kriterium für Trivialität ist schwer zu ermitteln und schwer zu kodifizieren. Es sind klare Rechtsbegriffe erforderlich. Aus Sicht des FFII ist das Hauptproblem stets die notwendige Breite von Ansprüchen, die ganze Klassen von Lösungen monopolisiert und den Wettbewerb um die besser realisierte Lösung unterbindet. Dieser Wettbewerb ist der Motor der Softwareinnovation.
Interoperabilität
- Es ist zudem sicherzustellen, dass ein Missbrauch des Patentrechts im Bereich der Interoperabilität ausgeschlossen wird.
Bemerkung: Es ist unklar, was Bitkom mit dieser janusköpfigen "Missbrauchswarnung" meint. Eine starke Interoperabiltätsklaussel 6a ist sicherlich hilfreich, aber genügt alleine nicht, um die Mängel der Ratsrichtlinie zu reduzieren. Mittelfristig ist zudem die aktive Förderung von Interoperabilität auf europäischer Ebene erforderlich.
Status Quo der Rechtsprechung kodifizieren
- In diesem Sinne sollte der Umfang der Patentierbarkeit den momentanen Status quo der Rechtsprechung in Europa widerspiegeln und nicht darüber hinausgehen. Die Wirtschaft braucht eine belastbare, EU-weit einheitliche rechtliche Basis. In diesem Sinne ist die Richtlinie in der Fassung des Wirtschaftsrats vom 18. Mai 2004 eine geeignete Grundlage für die weitere Diskussion im Europäischen Parlament.
Bemerkung: Die Fassung vom 18. Mai ist die bislang radikalste Fassung, die weit über alles hinausgeht, was zuvor diskutiert worden ist. Einheitlich wird jede Richtlinie, die auf Europäischer Ebene beschlossen wird, von den Mitgliedsstaaten umzusetzen sein. Der derzeitige Status quo der Softwarepatente umfasst eine inakzeptable Vergabepraxis. Diese ist an der Wurzel durch die Richtlinie zu korrigieren, nicht durch Einsprüche der Unternehmen. Rechtssicherheit für eine rechtsflüchtige Praxis durch Ex-post-Kodifikation zu geben, ist ein fragwürdiges Verständnis der Aufgaben des Gesetzgebers, denn das vernachlässigt einen wichtigen Punkt: Die Rechtssprechung ist nicht kompetent, über die ökonomischen Schranken des Rechtsinstrumentes, über normative Rechtssetzung zu befinden. Die EU hat nun die Möglichkeit, die Praxis grundlegend zu korrigieren oder sich zum Büttel marktfremder Akteure, den Patentjuristen mit ihren ausgeprägten Eigeninteressen, zu machen. Eine Richtlinie in unserem Sinne wird eine belastbare, EU-weit einheitliche rechtliche Basis wiederherstellen.
Drei Forderungen von Bitkom an das Europaparlament
Drei Unterpunkte erwähnt Bitkom als maßgeblich für die Behandlung der Richtlinie im Europaparlament. Sie sind wohl auch Richtschnur für beauftragte Lobbyisten im Europaparlament. Weil es in Wahrheit ein paar Punkte mehr sind, wird hier zu jedem einzelnene Gesichtspunkt Stellung genommen.
Patentierbarkeit technischer Lösungen
1. Punkt
- Computerimplementierte Erfindungen sind bereits patentierbar, sofern sie technisch sind. Die Richtlinie darf daran nichts ändern. Aus BITKOM-Sicht sollte die Richtlinie den bestehenden Patentschutz für technische Innovationen in vollem Umfang aufrechterhalten, ohne ihn auf nichttechnische Erfindungen auszudehnen.
Bemerkung: Der Aussage können alle beteiligten Gruppen zustimmen. Bitkom legt keine Hinweise zu seiner Technizitätsdefinition vor.
Trivialpatente und Patentreform
2. Punkt
- Trivialpatente sind schädlich und müssen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindert werden. Ganze Technikbereiche von der Patentierbarkeit auszunehmen, ist jedoch keine sinnvolle Lösung. Stattdessen sind die im Richtlinienvorschlag aufgestellten Prüfungskriterien strengstens einzuhalten. Um dies zu gewährleisten, muss darauf geachtet werden, dass die Patentämter mit genügend ITK-Spezialisten ausgestattet sind. Nur so können angemeldete Ansprüche sachkundig und sorgfältig geprüft werden.
Bemerkung: Anmeldungen werden sachkundig und sorgfältig bei dem Ämtern geprüft -- anhand der vorgegebenen Prüfungskriterien. Die derzeitigen Probleme basieren nicht auf mangelnden Fähigkeiten der Patentprüfer, sondern sind den Kriterien geschuldet bzw. patentsystemimmanent.
- Außerdem sollte die Patentqualität dadurch gewährleistet werden, dass Firmen in jenen Bereichen, in denen sie tätig sind, jeweils auf Patentanmeldungen achten und bei Zweifeln über die Patentfähigkeit eines angemeldeten Anspruchs Einspruch gegen diesen einlegen.
Bemerkung: Bitkom vernachlässigt die Marktdynamik der Branche im Schatten eines behäbigen Rechtsinstrumentes. Es kann nicht Aufgabe der Wirtschaft sein, die Kollateralschäden schlechter Kriterien durch langwierige Einspruchsverfahren zu mildern. Derartige geschäftsfremde altruistische Beiträge von Unternehmen zur Steigerung der Patentqualität können durch gute und klare Regeln vermieden werden.
- Das Einspruchsverfahren ist ein relativ unkompliziertes Verfahren vor dem Patentamt, mit dem ungültige Patente kostengünstig aus der Welt geschafft werden können.
Bemerkung: Der FFII hat im Zusammenhang mit dem Amazon-Patent andere Erfahrungen gemacht. Solange fragwürdige Patente im schwebenden Zustand sind, stellen sie eine geschäftliche Bedrohung dar und tragen zur Marktunsicherheit bei.
Den Informatiker über das Patentwesen belehren
- Wichtig für die sinnvolle Anwendung dieses Instruments ist, dass Grundkenntnisse über die geistigen und industriellen Schutzrechte schon in der Ausbildung angehender Informatiker, Ingenieure und anderer Techniker aus dem ITK-Bereich vermittelt werden. Jeder Entwickler sollte wissen, mit welchen Mitteln er seine Werke schützen kann und inwieweit er die Schutzrechte anderer an deren Werken beachten muss oder auch überprüfen lassen kann.
Bemerkung: Für Rechtsfragen des positiven Rechtes werden ausgewiesene Juristen benötigt, für normative Fragen des Patentrechts sollten Ökonomen und Marktkenner den Ton angeben. Recht ist nicht wirtschaftlich produktiv, sondern eine Transaktionsbranche, deren Kosten für den Markt begrenzt bleiben müssen. Die Spezialisten mit Patentrechtsexpertise sind sehr teuer. Noch teurer ist es jedoch, Informatiker von ihrer Berufsausübung durch Patentrechtsbürokratie abzuhalten. Die Opportunitätskosten durch Verdrängung anderer Inhalte in der Ausbildung sind zu beachten. Urheberrechte sind für Softwareautoren vollkommen unkompliziert, eine Nachbesserung durch Ausbildung passt die Informatik an das Patentsystem an statt das Patentsystem an die Anforderungen eines Marktes.
Europaweite Einheitlichkeit
Punkt 3:
- Investitionen in Innovationen müssen geschützt werden. Hierzu braucht man ein europaweit einheitliches Patentrecht, das keinen Unterschied macht zwischen großen und kleinen Unternehmen.
Bemerkung: Das europäische Gemeinschaftpatent wurde zeitglich mit dem Ratsentwurf in der Sitzung vom 18.05.2004 aufgrund von dubiosen sprachlichen Gründen auf Betreiben der Patentanwaltsverbände abgelehnt. Wirtschaftliche Interessen der Fachübersetzer und der Patentanwälte spielten dabei eine Rolle. Die wirtschaftlichen Interessen der Patentanwälte waren auch die treibende Kraft hinter der Softwarepatentierung in der Ratsversion. Weit über die EU hinaus hat das europäische Patentübereinkommen bereit 1973 das europäische Patentrecht harmonisiert und Software keinen Erfindungscharakter zugesprochen (Art 52.2 EPÜ), siehe auch Lenzgutachten. An der Uneinheitlichkeit hatte dagegen die rechtsflüchtige Auslegung mit dem Dammbruch IBM/Computerprogrammprodukt erheblichen Anteil. Interessanterweise wurde diese folgenschwere Entscheidung ausgerechnet von einer Technischen Beschwerdekammer gefällt. Dieser Dammbruch wurde von IBM-Patentanwalt Fritz Teufel bei der EPO erreicht, der auch die entsprechenden Bitkom-Arbeitskreise dominiert. Es handelt sich bei der europaweit uneinheitlichen Durchsetzbarkeit von vergebenen Softwarepatenten in Europa um das Ergebnis dieser herbeigeführten EPÜ-Demontage. Es gilt das Primat der Politik vor der Rechtssprechung und -anwendung wiederherzustellen und Regeln für die Interessen der Branche zu schaffen. Deren Problem ist nicht fehlender Patentschutz, sondern die Bedrohung durch das in den Markt diffundierende verkehrsfremde Schutzrecht.
Aufklarung für KMU
- Die Bedenken kleiner und mittlerer Unternehmen, dass sie nicht in gleichem Maße vom Patentsystem profitieren können wie die großen Anbieter, müssen Ernst genommen und es muss entsprechende Aufklärung betrieben werden.
Bemerkung: KMU brauchen keine "Aufklärung". Es ist empirisch unstrittig, dass das Patentsystem kleine und mittlere Unternehmen benachteiligt, so dass sie tendenziell zu wenig gemessen an ihrer Marktbedeutung patentieren. Ferner ergeben sich durch economies of scale und Risikostreuung in Form von Patentportfolios relative Vorteile für die Größeren. Das derzeitige Patentsystem ist als ökonomischer "Vorschlaghammer" auf die Anforderungen der klassischen Industrie ausgerichtet, nicht auf eine kurzlebige, von KMU und Freiberuflern getragene, dynamische Marktlandschaft, die auf einem starken Urheberrechtschutz vertraut. Die auf Betreiben von Bitkom zurückgehaltene Studie des BMWA belegt klar die Marktferne von Patentrecht für Unternehmen in der deutschen Softwarewirtschaft, siehe auch ftp://internet-sicherheit.de/swpat/ifis_fragebogen_auswertung.pdf.
Untergang des Abendlandes
- Unter einer Patentschutzverweigerung würden gerade auch innovative kleine und mittlere Firmen leiden, da deren technologische Kompetenz und Erfindungsgabe nur mit Patentschutz zu fungiblen Handelsgütern werden.
Bemerkung: Im Feld der Software ist nach weit verbreiter Auffassung Patentrecht ein ungeeignetes Schutzinstrument. Urheberrecht reicht aus. Für den abstrakteren Schutz von Software könnte man ein massgeschneidertes Industrial Copyright einführen, wie der FFII es vorgeschlagen hat, so denn der Markt überhaupt eine Schutzlücke sieht. Es sind keine Fälle von am mangelnden Patentschutz leidenden KMU in der Europäischen Debatte bekannt. Es geht um marktstrukturelle Wettbewerbsregeln, die für alle Akteure eines Marktes gleichermassen gelten. Die Unzulässigkeit von Fouls im Fussballspiel beschränkt die Möglichkeiten der Spieler, aber diese Regel gilt zum Nutzen aller.
- Die Frage des Patentschutzes darf nicht für Europa isoliert betrachtet werden, denn die ITK-Anbieter agieren auf globalen Märkten. So investieren beispielsweise einige europäische Telekommunikationsunternehmen mehr als 90 Prozent ihrer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in Innovationen, die unter den Begriff der computerimplementierten Erfindungen fallen. Sollten solche Innovationen in Europa nicht mehr schutzfähig sein, fehlt ein wichtiger Anreiz, diese Investitionen in Europa überhaupt noch zu tätigen. Unternehmen, die mit großem Aufwand neue Technologien in Europa entwickeln, müssen diese auch mit Patenten wirksam gegen Nachahmer aus anderen Regionen der Welt schützen können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Forschungs- und Entwicklungskosten in Europa, kommerzielle Gewinne aber in anderen Regionen auflaufen. Mittel- und langfristig würde dies dazu führen, dass sich aufwändige Forschung und Entwicklung in Europa nicht mehr lohnt.
Bemerkung: Im Patentrecht gilt das Territorialprinzip. Diese Behauptung ist daher irreführend und unseriös. In Wirklichkeit gilt im Gegensatz zur Behauptung der Bitkom, dass durch die Einführung von Softwarepatenten hochqualifizierte und gutdotierte Forschungs- und Entwicklungsstellen aus Europa herausverlagert würden, da durch den Patentschutz die Entwicklung in den Hochlohnländern vor Ort unnötig würde, während die in Europa erzielten Gewinne aus der EU abfließen würden. Das von der Bitkom in Aussicht gestellte Schreckensszenario kann in der Tat eintreten, aber nicht durch den Verzicht auf Patentschutz, sondern eben durch die Einführung von Patenten auf Software.
