2004-06-16: BMWA rechtfertigt Verhalten des BMJ im EU-Rat
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Lars Noschinski erhielt von Swantje Weber-Cludius am 16. Juni 2004 die folgende Standard-Antwort auf eine Anfrage vom 11. Mai 2004.
Das Schreiben gibt im wesentlichen die bekannte BMJ-Linie wieder und versucht, das Verhalten des BMJ auf der Rats-Sitzung zu rechtfertigen und zugleich Hoffnungen zu wecken, dass die Bundesregierung die diesmal nicht durchgesetzten Forderungen nach einer weiteren Lesung des Parlamentes im Rahmen des Schlichtungsverfahren befürworten könnte.
Hierin dürfte sich in verhaltener Weise die Unzufriedenheit der anderen Ministerien wiederspiegeln, deren unverbindliche intraministerielle Vereinbarung vom BMJ in eigenmächtiger Weise gebrochen wurde. Man hofft offenbar, durch Stillhalten Kredit zu gewinnen, den man demnächst gegenüber dem BMJ einsetzen kann. Klar ist allerdings auch, dass im BMWA ähnlich wie auch im BMBF die Patentpolitik von einem Patent-Referat geleitet wird, welches ebenso wie das Patentreferat des BMJ sich im allgemeinen nicht in KMU-Kreisen sondern im Patentmilieu bewegt und gerne auf den Parteitagen der Patentbewegung gut angesehen sein möchte.
Schreiben gleichen Wortlauts sind auch an weitere dem FFII bekannte Anfrager gegangen.
Betreff: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplentierter Erfindungen
Bezug: Ihr Schreiben / Ihre E-Mail vom 11.05.2004
Sehr geehrter Herr Noschinski,
vielen Dank für iihr Schreiben/Ihre E-Mail vom 11.05.2004 zu dem derzeit auf EU-Ebene diskutierten Vorschlag für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit von computerimplementiertenm Erfindungen. Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten. Da das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Umfeld der kürzlichen Tagung des europäischen Rates für die Wettbewerbsfähigkeit eine Vielzahl von Zuschriften mit einem Ihren Anliegen ähnlichen Tenor erhalten hat, bitte ich Sie um Verständnis, wenn ich in einer einheitlichen Form antworte und dadurch ggf. nicht alle von Ihnen angesprochenen Aspekte aufgreifen kann.
Lassen Sie mich zunächst kurz auf das Rechtsetzungsverfgahren eingehen. Die Richtlinie über die Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen wird auf Vorschlag der Europäischen Kommision gemäß dem so genannten Mitentscheidungsverfahren (vgl. Art 251 des EG-Vertrags) gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat varbschiedet. Das Parlament hat am 24 September 2003 zu dem Vorschlag der Kommission von Februar 2002 Stellung genimmen und eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen. Sofern der Rat - wie bei der in Rede stehenden Richtlinie geschehen - nicht alle vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen billigt, hat er einen gemeinsamen Standpunkt feszulegen und diesem dem Parlament mit einer Begründung versehen zu übermitteln. Dieser gemeinsame Standpunkt ist vom Wettbewerbsfähigkeitsrat am 18. Mai 2004 mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit verabschiedet worden. Im Juni des Jahres wird das Europäische Parlament neu gewählt. Nach seiner Konstituierung wird sich das Parlament voraussichtlich im Herbst mit dem Standpunkt des Rates befassen. Es wird dann darauf ankommen, welche Postiion das Parlament in dieser 2. Lesung bezieht. Nur wenn es den gemeinsamen Standpunkt billig oder keinen Beschluss fasst, wird die Richtlinie entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt erlassen. Ansonsten kann das Parlament mit absoluter Mehrheit entweder den Ratsstandpunkt - und damit den vorgeschlagenen Rechtsakt - ablehnen oder wiederum Änderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorschlagen. Sofern der Rat im nächstenm Schritt nicht allen vorgeschlagenen Abänderungen des EP zustimmt, wird - ähnlich wie bei zwischen Bundestag und Bundesrat streitigen Gesetzgebungsverfahren in Deutschland - ein Vermittlungsausschuss einberufen. Erst wenn sich der Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt hat, der sowohl vom Parlament als auch vom Rat mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wird, gilt der Rechtsakt als erlassen.
Deutschland hatt den von der irischen Ratspräsidentschaft vorgelegten Kompromissvorschlag für eine politische Einigung des Rates zunächst nicht akzeptieren können. Der Bundesregierung ist es jedoch gelungen, in der Sitzung des Wettbewerbsfähigkeitsrates am 18. Mai zentrale Forderungen in den Text einzubringen, die die Anforderungen an die Patentierbarkeit von Erfindungen mit Computerbezug erkennbar erhöhen. Durch die Streichung des Erwägungsgrundes 13 und die Ergänzung der Definition des technischen Beitrags in Artikel 2 Buchst. b) um des Erfordernis der neuheit wird klargestellt, dass es gerade der technische Beitrag einer Erfindung ist, der neu und erfinderisch sein muss, damit diese als patentwprdug anerkannt werden kann. Klargestellt wurde auch, dass - wie bereits nach bisherigem Recht - Datenverarbeitungsprorgramme als solche, also in Quell- oder Objektcode geschriebener Form, keine patentwürdige Erfindung darstellen können. Angesichts dieses Verhandlungsergebnisses hat Deutschland dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zustimmen können. Wir gehen davon aus, dass im Zuge der weiteren Befassung des Europäischen Parlaments die noch offnen, ebenfalls wihcitge Frage einer zusätzlichen Regelung zur Gewährleistung der Interoperabilität, die ja auch aus Ihrer Sicht von großer Bedeutung für die Softwarebranche und die Gesamtwirtschaft ist, erneut aufgegriffen wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist im Übrigen der Auffassung, dass ein Rechtsakt der Europäischen Union in Form einer Richtlinie des Parlaments und des Rates einen deutlichen Fortschritt gegenüber der geltenden Rechtslage darstellen würde. Denn gerade durch die Richtlnie sollen einheitliche, klare und verbindliche Kritierein aufgestellt werden, die die Erteilung von Patenten für triviale Gegenstände oder Methoden im Binnenmarkt verhindern sollen. Ohne eine Richtlinie bliebe die Auslegung und Rechtsfortbildung zu der sich auf Computerprogramme beziehenden Vorschrift in Art. 52 Abs. 2 und 3 der Europäischen Patentübereinkommens sowie der entsprechenden nationalen Patentgesetze auf Dauer einzig der Rechtsprechung überlassen.
Unabhängig von der Frage des Ausgestaltung des Rechtsrahmens für die Erteilung vonn computerbezogenen Patenten ist es aus unser Sicht notwendig, nachhaltig eine sachfgerechte Prüfung von Patentanmeldungen durch die Ämter zu gewährleisten. Es muss insbesondere den Kritereine der Erfindungshähe und einer ausreichenden Offenbarung der Erfindung - letzteres vor allem, um die Patentierung von reinen Problembeschreibungen und zu breite Patentansprüche zu verhindern -, wieder größeres Gewicht beigemessen werden. Dadruch ließen sich unserer Auffassung nach schon eine Vielzahl umstrittener Patente vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Weber-Cludius
