2003-09-10 Bundespatentgericht 4. Senat: Nutzwerk-Basispatent nichtig
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Der 4. Senat des Bundespatentgerichtes (Nichtigkeitssenat) erklärte am 10. September 2003 das Basispatent der Firma Nutzwerk DE 10048113 mangels "erfinderischer Tätigkeit" für nichtig.
Zitate zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit
In der Rubrik "Entscheidungsgründe" steht:
5. 10 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich nämlich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Anlage K6 in Verbindung mit seinem, insbesondere durch Druckschrift K10 belegtem Fachwissen. [... weiter auf Seite 11 unten] Zwar wendet die Beklagte zurecht ein, dass in K6 das Regelwerk der individuellen Filterprofile nur in Form von Ausschlusslisten angesprochen sei, Spalte 4 Zeilen 33 bis 51. Dem in Rede stehenden Fachmann sind aber neben Ausschlusslisten oder -mengen auch andere Kriterien und Möglichkeiten zur Auswahl von Informationen gegenwärtig, wie zB Zulassungsmengen, und er weiß, diese Regelwerke in ihren verschiedenen Ausprägungen fachgerecht einzusetzen. Vor allem, wenn es darum geht, die Leistungsfähigkeit eines Datenverarbeitungssystems zu verbessern, wird der Fachmann zielführende Kombinationen verschiedener Auswahl-[Seite 12]möglichkeiten in Anschlag bringen. Ein solches Vorgehen ist dem Fachmann auch aus dem Stand der Technik nach K10 geläufig, [...] Die Beklagte hat weiter argumentiert, bei der aus K10 als bekannt entnehmbaren Vorrichtung sei keine Filterung des Inhalts vorgesehen, sondern nur eine solche auf Paketebene, auerdem erfolge keine bidirektionale Filterung und es werde auch keine IP-Adresse zugeordnet. Ob die beiden letztgenannten Einwände zutreffen, mag dahinstehen, sie können den Fachmann jedenfalls nicht davon abhalten, die in K10 beschriebenen Ausprägungen von Regelwerken, wie vorstehend dargelegt, bei der aus K6 bekannten bidirektionalen Filterung unter Zuordnung einer Netzwerkadresse anzuwenden (siehe Zitatstellen zu K6). [...] Die Argumentation der Beklagten kann somit für die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 keine erfinderische Ttigkeit begründen.
6. Das Verfahren gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 13 nach Hauptantrag ist mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach K6 ebenfalls nicht patentfähig. Anspruch 13 umschreibt - abgesehen von der anderen Patentkategorie - den gleichen Sachverhalt wie Anspruch 1. [...]
7. Die Gegenstände der Anspruchsfassungen nach Hilfsantrag beruhen ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. [...] Nachdem der Fachmann, wie oben zum Hauptantrag erörtert, veranlasst sah, neben Ausschlussmengen auch Zulassungsmengen für das Regelwerk der nutzerspezifischen Filterprofile vorzusehen, ihm aber darüber hinaus auch noch weitere Kriterien und Möglichkeiten zur Auswahl von Informationen gegenwärtig sind, insbesondere auch Kombinationen, also Verknüpfungen der verschiedenen Auswahlmöglichkeiten, wird er nicht zögern, ein solches Vorgehen ins Auge zu fassen, um damit bspw die Leistungsfähigkeit der Informations-Filterung zu verbessern. Eine solche Verknüpfung führt zu neuen Regeln für die Filterung der Informationen, also zu neuen Zulassungsmengen und Ausschlussmengen (Merkmal A2.2 resp. B2.2), die dann bei der Filterung auch zum Einsatz kommen, sprich: berücksichtigt werden (Merkmal A5.2 resp B4). überdies ist auch eine solche Verknüpfung von Zulassungsmengen und Ausschlussmengen aus dem Stand der 15Technik nach K10 als bekannt entnehmbar, vgl. Seite 4 Zeilen 15 bis 20, Seite 6 Zeilen 7 bis 11, Seite 6 Zeile 13 bis Seite 7 Zeile 11, insbesondere Seite 17 Zeilen 13 bis 14. Mit vorstehenden, dem Fachmann nahegelegten Maßnahmen, nicht nur Zulassungsmengen und Ausschlussmengen, sondern auch deren Verknüpfungen für das Regelwerk der nutzerspezifischen Filterprofile vorzusehen, war der Fachmann zumindest schon bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag angelangt. Selbstverständlich sieht der Fachmann für eine dem Verfahren entsprechende Vorrichtung auch Mittel vor, um die Zulassungsmengen und Ausschlussmengen miteinander zu verknüpfen, und gelangt so zur Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag. [...]
9. Die - nach Haupt- und Hilfsantrag gleichlautenden - Patentansprüche 2 bis 12 und 14 bis 19 sind ebenfalls nicht rechtsbeständig. Die Klägerin hat diese echten Unteransprüche substantiert angegriffen, die Beklagte hat jedoch nicht im einzelnen dargelegt, dass in ihnen Merkmale enthalten sind, die eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten. Auch der Senat vermag Derartiges nicht zu erkennen.
Nicht trivial?
Nutzwerk verklagte im Oktober 2004 den FFII u.a. wegen Bezeichnung der Anspruchsgegenstände als "trivial".
Nutzwerk sieht in dem Wort "trivial" eine "Schmähkritik". Es sollte zu denken geben, dass die Maßstäbe von Patentgerichten für "erfinderische Tätigkeit" i.a. weit unter dem liegen, was Fachleute für bedeutende Leistungen halten (s. dazu etwa Ausführungen von Bakels & Hugenholtz 2002).
Das Leipziger Gericht folgte in diesem Punkt nicht der Klage.
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