emcita wirft BVDW Kehrtwende vor
[ Softwarepatente | SME Union]
Nach Medienberichten macht der Verband emcita dem Bundesverband digitale Wirtschaft den Vorwurf, vorrangig die Interessen von großen Unternehmen zu vertreten. Zu diesem Zweck wurden Mitglieder des Verbandes von emcita angeschrieben. Die Kritik bezieht sich auf ein Positionspapier neueren Datums zu Softwarepatenten, das in der Tat gegenläufig zur der Interessenlage der Unternehmen, die vom FFII vertreten werden, ist. Von der Ausrichtung der europäischen Mittelstandsverbände wie zum Beispiel BVMW, CME-PME usw. weicht der BVDW (früher: dmmv) grundlegend ab. Branchenkenner haben früher - verwundert über die Positionen des dmmv - dem dmmv in dieser Frage nicht besondere Beachtung geschenkt, da er kaum Software entwickelnde Unternehmen vertritt. Emcita nimmt eine kritische Haltung zur Softwarepatentierung ein.
Stellungnahmen von Emcita zu Softwarepatenten
Quelle: www.emcita.com
Das EU-Richtlinienvorhaben 47/2002, die sogenannte Softwarepatent-Richtlinie, sorgt berechtigterweise für Aufmerksamkeit bei Unternehmern, Informatikern, Juristen und Volkswirtschaftlern. Seit dem Vorschlag durch Beamte der Generaldirektion Binnenmarkt in der EU-Kommission im Februar 2002 lässt sich der Vorwurf immer weniger entkräften, die Richtlinie solle allein einigen Großunternehmen nützen, die eigene Marktdominanz abzusichern und dauerhaft Leistungswettbewerb auf wichtigen Technologiemärkten auszuschalten.
Das Bestreben einiger Konzerne, dass Patentierungsverbot für den Bereich der elektronischen Datenverarbeitung auszuhebeln, führt faktisch zur Vergabe von Ausschließlichkeitsrechte für Programmalgorithmen und ideen, einschließlich Geschäftsmethoden. Einer entsprechenden Anmeldeflut haben die meisten Patentämter, allen voran das Europäische Patentamt nicht nur keinen Widerstand entgegengesetzt, sondern diese geradezu befördert. Bereits aus diesem Grund stellt die führende Rolle, die Vertreter der Patentbehörden bei Regierungskonsultationen einnehmen, eines der signifikantesten Probleme in der aktuellen Diskussion dar.
So wie Patentbehörden, ebenso wie Vertreter der Patentanwaltschaft aus Eigeninteresse einer umfassenden Patentierbarkeit von Software das Wort reden sehen auch patentierende, portfoliostarke Großunternehmen in Softwarepatenten strategisch bedeutsame Wettbewerbsmittel.
(Eine der prominentesten Drohungen ist die unmissverständliche Ansage Steve Ballmers, Microsofts Patentportfolio gegen Anwender von Open Source Technologie einzusetzen.)
Zum Einsatz kommen derartige Sperrrechte allerdings nicht gegen die häufig beschworene Softwarepiraterie und Billigkonkurrenz aus Asien dafür ist ein wehrfähiges CopyrightSystem notwendig und die einzig richtige Lösung sondern gegen junge, innovative Unternehmen, deren Angebote etablierten Unternehmen oft sowohl im Preis als auch in der Qualität überlegen sind.
Das wissen Softwarepatentbefürworter sehr genau, und sie bemühen eine ganze Registratur an Argumenten, die sich bei genauem Hinschauen als falsch erweisen:
- Patente seien eine Voraussetzung für neue Produkte
- Patente förderten die Innovation
- Die Richtlinie des Rates erlaube gar keine Softwarepatente
1. Patente seien eine Voraussetzung für neue Produkte
Zu den zahlreichen Fehlvorstellungen, welche Industrie-Verbände wie EICTA oder BSA in der Öffentlichkeit verbreiten, zählt die These, dass die Entwicklung von Produkten im Bereich der Computertechnologie, der mobilen Telefonie oder der Medizintechnik ohne die Aussicht auf alleinigen Marktzugang (Patent als Ausschließlichkeitsrecht) leer liefe und Unternehmen folglich auf Investitionen für neue Produkte verzichten müssten. Die Gleichsetzung von Patenten mit Produkten ist jedoch irrig. Der phänomenale Werdegang der Softwareentwicklung vollzog sich völlig ohne das angebliche Anreizsystem der Patentierung; Produkte werden durch Märkte angefragt, und es besteht in Form des Urheberrechts ein Schutzrecht, das die angemessene Verwertung von Investitionsaufwand gewährleistet, ohne Konkurrenz völlig auszuschließen. Tatsächlich lässt sich einfacher nachweisen, dass Softwarepatente eine größere Produktvielfalt und qualität verhindert haben, als dass Produkte erst mit der Einführung der Patentierbarkeit möglich wurden (siehe die völlige Irrelevanz der Patentierbarkeit von Software in den USA für die Produktentwicklung.)
2. Patente förderten die Innovation
Das Patentwesen fördere Innovation im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und diene dem Schutz kleiner und mittelständischer Betriebe. Erste Studien (insbesondere Bessen und Maskin, Bessen und Hunt vom MIT) weisen das disproportionale Verhältnis von Patentierbarkeit und Innovationsfähigkeit nach.
Die Bedeutung von Patenten für kleinere Unternehmen liegt auch auf der Hand und zwar aus Sicht von Großunternehmen: grundsätzlich gilt, dass die Größe des Patentportfolios annähernd dem Markteinfluss eines Unternehmens entspricht. Während sich ein kleines Unternehmen als Inhaber zweier oder dreier Patente durchaus als Juniorpartner einführen können darf, bedeutet die weitaus größere Zahl von Patenten, die es bei einer Geschäftserweiterung (z. B. im Bereich Online-Dienste) verletzen würde, dass ein KMU mit Patent stets ein KMU bleiben wird und zumindest im Bereich Software und Onlinedienste niemals zum Wettbewerber eines Platzhirsches wachsen kann.
3. Die Richtlinie des Rates erlaube gar keine Softwarepatente
Im Bewusstsein der unwiderlegbaren Nachteile der Softwarepatentierung, insbesondere auch der negativen Erfahrungen, welche in den USA seit Beginn der Neunziger Jahre mit Softwarepatenten gemacht werden, vermeiden Softwarepatentbefürworter zumindest öffentlich die Begrifflichkeit Softwarepatent. Die Dichotomie geht so weit, als das der aktuelle Ratsentwurf, angefertigt von den Vertretern der Patentbehörden in den nationalen Regierungen, den Ausschluss der Patentierbarkeit von Software beschwört. Dafür wird die Begrifflichkeit der Computerprogrammen als solchen bemüht, welche sich im Gegensatz zu anderen Computerprogrammen weiterhin nicht patentieren lassen sollen.
Die Lösung dieses unaufhebbaren Widerspruchs ist eine rein sprachliche: Es genügt nämlich, dass sich der Patentanspruch auf einen weiteren technischen Effekt stützt, um ein Computerprogramm zu einer technischen Erfindung zu machen. Es reicht mithin der Hinweis in der Patentanmeldung, dass die Programmabläufe über die normale physische Interaktion zwischen Computer und Netzwerk hinausgehend in der physischen Welt auswirkt. Das tut jedes Programmablauf, mit dem sich Zeit (technische Größe t) einsparen oder auch die Arbeitsfläche auf dem Computerbildschirm effektiver handhaben lässt, und es handelt sich bei diesem Formulierungstrick eben genau um den Kern der so umstrittenen Eintragungspraxis des EPA, welche Microsoft und IBM, Nokia und Alcatel, France Telecom und Siemens gerne zur dauerhaften Reservierung ihrer Marktanteile ins Gesetz schreiben möchten.
Festzuhalten bleibt, dass eine Einführung von Patentrechten für Software (oder computerimplementierte Erfindungen) die Stärkung bereits existierender Monopole einschließlich des damit verbundenen Wettbewerbs- und Qualitätsverlustes sowie ein Ansteigen des allgemeinen Preisniveaus bedeuten würde. Für die europäische IT-Wirtschaft geht mit der durch die Ansammlung von Patentrechten in der Hand weniger verbundene Konzentrationswirkung zwangsläufig ein Konsolidierungsprozess einher, welcher einen Qualitätsverfall mit dem Verlust eines leistungsstarken IT-Mittelstandes und der durch ihn gewährleisteten zahlreichen Arbeitsplätze erkauft.
(Nach Aussage des Statistischen Bundesamts sind über 80% aller Angestellten im IT Sektor für KMUs tätig; kleine und mittelständische Betriebe erwirtschaften gleichzeitig 20% mehr Umsatz gemessen an der Mehrwertsteuer, Angaben für 2003.)
Unter rechtlichen Gesichtspunkten werden Patente auf Software die dogmatisch äußerst brisante Frage nach dem Eigentumsschutz an den umfangreichen Werten auf, die in Form von Urheberrechten das Betriebseigentum von Hunderten Betrieben bilden. Nach dem aktuellen Stand der Dinge macht die Softwarepatentrichtlinie des Rates die bewährten Regelungen der Richtlinie 91/250/EG zum Urheberrechtschutz von Computerprogrammen zu wertlosem Papier.
