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2004-06-04 Kurt Lechner (MdEP, CDU): Ministerratspapier schränkt Patentierbarkeit hinreichend ein

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Kurt Lechner (!MdEP, CDU) antwortet auf einen besorgten Brief einiger Wissenschaftler aus seinem Wahlkreis (FH Worms) durch Weiterreichung der bekannten Textbausteine des "Patent-Experten" der Fraktion, Dr. Joachim Wuermeling, ohne auf den Brief des Anfragers im einzelnen einzugehen, s. Text unten.

In einem weiteren auf den gleichen Tag datierten Schreiben hält sich Lechner stärker zurück und beteuert nur, er teile die Sorgen des Schreibenden. Interessanterweise verweist Lechner hierin auch darauf, dass die Ratsposition noch nicht endgültig ist.

Möglicherweise zeigt sich in dem zweiten Schreiben eine leise Nuancenverschiebung in der CDU/CSU-Fraktion, wie sie auch aus Stellungnahmen von Posselt und Niebler entnommen werden kann.

Freilich sind beide Schreiben miteinander kompatibel. Nach altbewährter Wuermeling-Manier wird der Anfrager als unkundig abgekanzelt und belehrt, dass die Praxis des "derzeitige Rechtslage" (= Praxis des Europäischen Patentamtes, von der man sich aber je nach Bedarf noch etwas zum Schein distanziert) eigentlich im Sinne des Anfragers sei und dessen Sorgen nur das Ergebnis unkundiger Angstmacherei seien. Somit gelingt es der Wuermeling-Fraktion, das eigene Eintreten für Scheinbegrenzungen der Patentierbarkeit gemäß EPA-Doktrin als "Teilen der Anliegen" des Anfragers darzustellen.

Wer an CDU/CSU-Abgeordnete schreibt, sollte vielleicht von vorneherein gegen diese von dem Kollegen Wuermeling betriebene Irreführung protestieren und präzisere Fragen stellen, denen Wuermeling auszuweichen bestrebt ist, s. Pötteringsches Wuermeling-Schreiben.


Sehr geehrter Prof. Dr. Keidel,

Vielen Dank für Ihren Brief vom 11. Mai 2004

Mit seinen Änderungsanträgen hat das Europäische Parlament die Richtlinie zur Patentierbarkeit computerimplementeirter Erfindungen so geändert, dass sie einerseits der Patentierbarkeit dort Grenzen setzt, wo es sich eindeutig um nicht patentfähige Erfindungen, wie beispielsweise Geschäftsmethoden, handelt. Andererseits soll aber auch nicht jede Patentierbarkeit von vorneherein ausgeschlossen sein. Nur so kann ein Abdriften in amerikanische Verhältnisse mit einer zu weitgehenden und daher schädlichen Patentierung vermieden werden.

Im Gesetzgebungsverfahren kann das EP Änderungen am Standpunkt des Rates vornehmen. Allerdings sind wir der Ansicht, dass der Rat die Hauptpunkte des EP, was eine Einschränkung der Patentierbarkeit anbelangt, aufgegriffen hat. Die oben zur Position des EP gemachten Ausführungen treffen auch auf die Ratsbeschlussfassung zu. Die Beschlusslage im Parlament wie im Rat zielt weder auf eine Ausweitung der Patentierbarkeit ab noch schafft sie neue Möglichkeiten der Patentierung. Im Verhältnis zur geltenden Rechtslage würde die Richtlinie einen deutlichen Fortschritt bedeuten, da auch klargestellt wird, was nicht patentierbar ist. Im Vergleich zur heutigen Praxis wird die Patentierbarkeit eingeschränkt, sowohl im Rats- wie im Parlamentstext. Sollten sich Rat und EP nicht einigen, käme keine Richtlinie zustande. Es bliebe dann bei der unbefriedigenden aktuellen Rechtszersplitterung. Die Gefahr eines Abrutschens in eine ausufernde Patentierung, z.B. auch von Geschäftsmethoden oder Naturgesetzen, wäre gegeben. Mit einer Richtlinie, die dem entgegentritt, kann diese Entwicklung in Europa aufgehalten werden. Der gemeinsame Standpunkt des Rates ist ein deutlicher Schritt in diese Richtung und daher nach unserer Einschätzung auch in Ihrem Interesse.

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Lechner !MdEP

f.d.R. Miriam C. Nöhring

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