2004-05-26 MdEP Langen belügt Pirmasens über Softwarepatent-Richtlinie
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26. Mai 2004 -- Kurz vor der Europawahl versendet der Europa-Abgeordnete Werner Langen den üblichen Wuermeling-Sermon über die Harmlosigkeit der Softwarepatentrichtlinie in der Ratsfassung an den Bürgermeister der Stadt Pirmasens, der sich besorgt erkundigt hatte. Langen gehört zu den Abgeordneten, die sich in der 1. Lesung mit dem Thema befassten und es besser wissen mussten, aber sich schon sehr früh festlegten und gegen Argumente abschirmten.
Schreiben von Langen
- EUROPÄISCHES PARLAMENT Dr. Werner Langen Mitglied des Europäischen Parlaments Europabüro: Im Steinreich 1, D-56332 Oberfell/Mosel, Tel. +49/2605/1207, Fax +49/2605/2130 Europäisches Parlament: ASP 15 E 130, Rue Wiertz, B-1047 Brüssel, Tel. +32/2/2845385
E-Mail: wlangen@europarl.eu.int Homepage: www.euinfo.de An Oberbürgermeister der Stadt Pirmasens Herrn Dr. Bernhard Matheis Stadtverwaltung Postfach 2763 66933 Pirmasens EU-Richtlinie zu computerimplementierten Erfindungen Ihr Schreiben vom 26.05.2004, sowie das Schreiben von Herrn Dipl. Ing. Jürgen Ernst vom 13.05.2004
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Matheis,
das Europäische Parlament befasst sich seit langem mit dem Richtlinienvorschlag der Kommission zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen. Die Diskussion darüber wurde im Europäischen Parlament seit Mitte 2OO2 intensiv und kontrovers geführt.
Der Schutz des geistigen Eigentums kann in solchen Fällen einerseits durch die Erteilung eines Patents auf die Erfindung, andererseits durch den Kopierschutz des Urheberrechts erreicht werden. Jedoch ist die Abgrenzung schwierig. Das hat zu einer uneinheitlichen Rechtspraxis in der Europäischen Union geführt. Während das Patentamt eines Mítgliedstaats auf eine bestimmte Erfindung ein Patent erteilt hat, wurde das von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates verweigert. Das ist nicht hinnehmbar in einem Binnenmarkt.
Die Kommission hat vorgeschlagen, das Patentrecht in diesem Feld zu harmonisieren. Ziel ist eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung durch Patentämter und -gerichte innerhalb des Binnenmarktes. Wir unterstützen diesen Ansatz.
Dabei wird nicht etwa eine generelle Patentierung von Software ermöglicht. Voraussetzung für die Patentierbarkeit soll hingegen das Vorliegen eines "technischen Beitrags" sein. Das ist bei reiner Software nicht der Fall. Es wäre andererseits auch nicht gerechtfertigt, einer Erfindung nur deshalb die Patentierung zu versagen, weil sie EDV-Elemente beinhaltet. Damit folgen wir bewusst nicht der US-Praxis. Dort haben die Patentämter selbst für computergestützte Geschäftsmethoden Patente erteilt. Das wollen wir in der EU nicht.
Deshalb wollen wir im Europäischen Parlament juristisch sicherstellen, dass reine Software nicht patentiert werden kann. (Art. 4, Ziff. 1: "Um patentierbar zu sein, müssen computerimplementierte Erfindungen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen Beitrag leisten"). Um auch weiterhin die Entwicklung Freier Software zu ermöglichen, entspricht das Europäische Parlament, wenn es in einem neu eingefügten Artikel klare Ausnahmen von der Patentierbarkeit statuiert: "Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computeprogramm eingesetzt wird und durch die Geschäftsmethoden, mathematische oder andere Methoden angewendet werden, (sind) nicht patentfähig, wenn sie über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung, in der es abgespielt wird, keine technischen Wirkungen erzeugen" (siehe Artikel 4a im Berichtsentwurf des Rechtsauschusses).
Die Befürchtungen, einzelne bisher freie Softwareelemente könnten durch eine spätere Patentierung geschützt werden, ist nicht berechtigt. Denn das Patent schützt - anders als das Urheberrecht - nicht einzelne Elemente der Erfindung, sondern nur die Erfindung als solche. Außerdem wäre eine solche Software nicht "neu" im Sinne des Patentrechts. Das Patent schützt gerade mittelständische Entwickler. Denn ohne die Patentierung könnten große Vermarkter ohne Sanktion Ideen von kleinen Häusern nutzen und den finanziellen Gewinn daraus ziehen. Die jüngste Veurteilung von Microsoft zum Schadenersatz von 52O Mio. USD wegen Verletzung des Patents eines Softwarehauses zeugt davon.
Im Zusammenhang mit der Richtlinie wird auch die Gefahr der Förderung von Monopolen erwähnt. Jedoch betrifft die Richtlinie nur den Komplex, ob und unter welchen Voraussetzungen Patente erteilt werden können, Fragen wie die Offenlegung von Schnittstellen oder das Anbieten von Softwarepaketen mit dem Ziel, Wettbewerber aus dem Markt zu drängen, sind jedoch kartellrechtlicher Natur und werden von den Wettbewerbsbehörden scharf überwacht. Bestes Beispiel hier ist das Einschreiten von Kommissar Monti gegenüber Microsoft.
Wir haben in 1. Lesung aus den oben genannten Erwägungen daher die Richtlinie so geändert, dass sie einerseits der Patentierbarkeit dort Grenzen setzt, wo es sich eindeutig um nicht patentfähige Erfindungen, wie beispielsweise Geschäftsmethoden, handelt. Andererseits soll aber auch nicht jede Patentierbarkeit von vornherein ausgeschlossen sein. Nur so kann ein Abdriften in amerikanische Verhältnisse mit einer zu weitgehenden und daher schädlichen Patentierung vermieden werden.
Nun hat sich der Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt über das EP hinweggesetzt. Der Rat ist eigenständiges Beschlussorgan der EU. In ihm sind die Mitgliedstaaten vertreten, Es steht dem Rat völlig frei, eine andere Position als das EP einzunehmen. Im Gcsetzgebungsverfahren kann das EP selbst wiederum Änderungen am Standpunkt des Rates vornehmen. Allerdings sind wir der Ansicht, dass der Rat die Hauptpunkte des EP, was eine Einschränkung der Patentierbarkeit anbelangt, aufgegriffen hat. So sind beispielsweise Geschäftsmethoden für sich von der Patentierbarkeit ausgenommen. Jegliche Patentierbarkeít setzt zudem einen technischen Beitrag voraus, der nicht schon aus der Verwendung eines Computers oder Computernetzes ableitbar ist. Das neu gewählte EP wird die Beschlüsse des Rates nun in 2. Lesung zu prüfen haben.
Sollten sich Rat und EP nicht einigen, käme keine Richtlinie zustande. Es bliebe dann bei der unbefriedigenden aktuellen Rechtszersplitterung. Die Gefahr eines Abrutschens in eine ausufernde Patentierung z.B. auch von Geschäftsmethoden oder Naturgesetzen wäre gegeben. Mit einer Richtlinie, die dem entgegentritt, könnte diese Entwicklung in Europa aufgehalten werden. Der gemeinsame Standpunkt des Rates wäre ein Schritt in diese Richtung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Werner Langen
