LtrPoetteringClassen0406De

Antwort von Prof. Hans-Gert Pöttering zu Softwarepatenten

--> [ Neues | Poettering | Anfrage Claßen 2004-06-06 | CDU/CSU | CDU/CSU @ EP 2004 | Wuermeling | Posselt 2004-05-28 ]


Sehr geehrter Herr Claßen,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06.06.2004 zum Thema Patentierung von computerimplementierten Erfindungen.

Da es sich bei den von Ihnen angesprochenen Fragen um eine sehr komplexe Materie handelt, ist es nicht möglich, mit einem ja oder nein zu antworten. Gerne erläutere ich Ihnen aber etwas ausführlicher die Position, die wir - auf der Basis der Überlegungen unseres Berichterstatters, Dr. Joachim Wuermeling MdEP - in der ersten Lesung der Vorlage vertreten haben.

Grundsätzlich bedarf die patentrechtliche Behandlung computerimplementierter Erfindungen einer gemeinschaftsweiten Regelung. Moderne Erfindungen stützen sich zunehmend auf Computerprogramme. Diese Innovationen können nicht von jeglichem Schutz ausgenommen werden. Der Schutz des geistigen Eigentums kann in solchen Fällen einerseits durch die Erteilung eines Patents auf die Erfindung, andererseits durch den Kopierschutz des Urheberrechts erreicht werden. Jedoch ist die Abgrenzung schwierig. Das hat zu einer uneinheitlichen Rechtspraxis in der Europäischen Union geführt. Während das Patentamt eines Mitgliedstaats auf eine bestimmte Erfindung ein Patent erteilt hat, wurde das von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates verweigert. Das ist in einem Binnenmarkt nicht hinnehmbar.

Die Kommission hat vorgeschlagen, das Patentrecht in diesem Feld zu harmonisieren. Ziel ist eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung durch Patentämter und -gerichte innerhalb des Binnenmarktes. Wir unterstützen diesen Ansatz.

Dabei wird nicht etwa eine generelle Patentierung von Software ermöglicht. Voraussetzung für die Patentierbarkeit soll hingegen das Vorliegen eines *technischen Beitrags" sein. Das ist bei reiner Software nicht der Fall. Es wäre andererseits auch nicht gerechtfertigt, einer Erfindung nur deshalb die Patentierung zu versagen, weil sie EDV-Elemente beinhaltet. Damit folgen wir bewusst nicht der US-Praxis. Dort haben die Patentämter selbst für computergestützte Geschäftsmethoden Patente erteilt. Das wollen wir nicht.

Deshalb wollen wir im Europäischen Parlament juristisch sicherstellen, dass reine Software nicht patentiert werden kann. (Art. 4, Ziff. 1: "Um patentierbar zu sein, müssen computerimplementierte Erfindungen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen Beitrag leisten").

Ihrem berechtigten Anliegen, auch weiterhin die Entwicklung Freier Software zu ermöglichen, entspricht das Europäische Parlament, wenn es in einem neu eingefügten Artikel klare Ausnahmen von der Patentierbarkeit statuiert: "Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computerprogramm eingesetzt wird und durch die Geschäftsmethoden, mathematische oder andere Methoden angewendet werden, sind nicht patentfähig, wenn sie über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung, in der es abgespielt wird, keine technischen Wirkungen erzeugen". Damit wären auch sich aus den Naturgesetzen ergebende logische Abfolgen nicht patentierbar.

Die Befürchtung, einzelne bisher freie Softwareelemente könnten durch eine spätere Patentierung geschützt werden, ist nicht berechtigt. Denn das Patent schützt - anders als das Urheberrecht - nicht einzelne Elemente der Erfindung, sondern nur die Erfindung als solche. Außerdem wäre eine solche Software nicht "neu" im Sinne des Patentrechts.

Das Patent schützt gerade mittelständische Entwickler. Denn ohne die Patentierung könnten große Vermarkter ohne Sanktion Ideen von kleinen Häusern nutzen und den finanziellen Gewinn daraus ziehen. Die jüngste Verurteilung von Microsoft zum Schadenersatz von 520 Mio. US$ wegen Verletzung des Patents eines Softwarehauses zeugt davon.

Im Zusammenhang mit der Richtlinie wird von deren Gegnern auch die Gefahr der Förderung von Monopolen erwähnt. Jedoch betrifft die Richtlinie nur den Komplex, ob und unter welchen Voraussetzungen Patente erteilt werden können. Fragen wie die Offenlegung von Schnittstellen oder das Anbieten von Softwarepaketen mit dem Ziel, Wettbewerber aus dem Markt zu drängen, sind jedoch kartellrechtlicher Natur und werden von den Wettbewerbsbehörden scharf berwacht. Bestes Beispiel hierfür ist das Einschreiten von Kommissar Monti gegenüber Microsoft.

Wir haben aus den oben genannten Erwägungen daher die Richtlinie so geändert, dass sie einerseits der Patentierbarkeit dort Grenzen setzt, wo es sich eindeutig um nicht patentfähige Erfindungen, wie beispielsweise Geschäftsmethoden, handelt. Andererseits soll aber auch nicht jede Patentierbarkeit von vornherein ausgeschlossen sein. Nur so kann ein Abdriften in amerikanische Verhältnisse mit einer zu weitgehenden und daher schädlichen Patentierung vermieden werden.

In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Hinweisen gedient zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Ihr

Prof. Dr. Hans-Gert Pöttering

Hosting sponsored by Netgate and Init Seven AG