MdEP Pieper (CDU) auf strammem Würmelingkurs
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Bei den deutschen Abgeordneten der Europäischen Volkspartei gibt nach wie vor der CSU-Abgeordnete Würmeling den Kurs vor. Dies verdeutlicht ein Schreiben des Abgeordneten Dr. Markus Pieper an einen Bürger, das dem FFII in die Hände gespielt wurde.
Berühmt-berüchtigt wurde Dr. Würmeling durch die schockierende Aussage, Eolas sei das Beispiel eines mit Softwarepatenten erfolgreichen Mittelständlers. Deutsche Abgeordnete der Europäischen Volkspartei haben in der Vergangenheit stets Standardantworten aus der Feder von Joachim Würmeling verbreitet, der sich beratungsresistent gegen alle Einwendungen zeigte und eine extreme Minderheitsmeinung im Europäischen Parlament und der EPP-Fraktion vertritt. So verteidigt er den Ratsentwurf, der als klarer Affront gegen das Europaparlament bei nationalen Parlamenten und durch Forderung der Konferenz der Präsidenten nach Verfahrensneustart auf breite Ablehnung stieß.
!MdEP Markus Pieper bekennt sich in dem Schreiben zur Linientreue zu Joachim Würmelings umstrittenen Positionen, die jüngst auch einige vage Bekenntnisse zur Nachbesserung bei Programmansprüchen und Technizitätsdefinition enthält. Ferner kolportiert das Schreiben Begrenzungsattrappen der Ratsversion und verwirft die im Plenum am 23.9.2003 verabschiedete Version des Europaparlamentes, die der Rat vollständig ignorierte und durch weitere Einfügung der im Plenum verworfenen Programmansprüche(Artikel 5.2) grob missachtete.
Wir vertreten dabei den Standpunkt, dass die bislang Parlamentalternativ vorgeschlagenen Definitionen zu eng sind und auch die Patentierung von mit Softwareelementen gepaarten Erfindungen, beispielsweise von Steuerungsmechanismen in einer Waschmaschine, ausschließen können.
Diese Kritik an der Parlamentsversion wird in einer Art Trommelfeuer von der Lobbyorganisation Eicta unter unterschiedlichen Hüten und auch von Teilen der Kommission verbreitet, rechtsgutachterliche Belege für diese Auffassung gibt es jedoch keine. Der FFII hatte frühzeitig einen Testsuiteansatz vorgebracht, mit dem die Wirkungen von Änderungsvorschlägen untersucht und abgewogen werden können. Die Behauptung einer Nichtpatentierbarkeit von Waschmaschinen u.a durch die Parlamentsversion substanziell zu unterfüttern, ist bislang niemanden gelungen. Die Behauptung solcher Wirkungen ist ferner keine Entschuldigung für den radikalen Ratsvorschlag, der Software in aller Breite patentierbar macht und irreführende Aussagen wie "Ein Computerprogramm als solches kann keine patentierbare Erfindung darstellen." enthält, die nicht-patentierbare Software auf etwas begrenzen, was ohnehin niemand patentieren will oder kann: unausgeführten Code oder Quelltexte. Kommissar McCreevy gestand gegenüber dem Europaparlament ein, dass es im Ratsentwurf um Softwarepatentierung ginge, während der !MdEP Markus Pieper immer noch dem guten alten "Computer-implementierte Erfindung" - Verwirrspiel aufsitzt. Der !MdEP Pieper folgt der unbelegten Behauptung einer zu engen Parlamentsversion und schlußfolgert:
- Es wäre ... nicht gerechtfertigt, einer Erfindung nur deshalb die Patentierung zu versagen, weil sie EDV-Elemente beinhaltet.
Diese Argumentation ist haltlos. Die Anwendung von Patentrecht in einem Bereich muss als Markteingriff gerechtfertigt werden, und nicht die Versagung von Patentschutz. Der Abgeordnete folgt hier einer ökonomisch merkwürdigen Umkehrung der Beweislast wie Beobachter der Debatte sie aus dem Lager der Patentjuristen gewohnt sind. Das Europäische Parlament hat mit seiner Definition des Begriffes der Computer-implementierten Erfindung diese eben genau auf die augenscheinliche Bedeutung verengt. Wer diese enge Definition von CII ablehnt, reitet ein trojanisches Pferd zur Patentierung von Software. Dass die Proponenten das als Patentierung von Waschmaschinen verkaufen müssen, verdeutlicht, dass es für Softwarepatentierung mit offenem Visier keine Mehrheit im Parlament gibt.
- Während das Patentamt eines Mitgliedstaats auf eine bestimmte Erfindung ein Patent erteilt hat, wurde dies von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates verweigert. Das ist in einem gemeinsamen Binnenmarkt jedoch nicht hinnehmbar.
Auch hier folgt er dem vorangegangenen Tenor, dass eine Versagung in einem Mitgliedsstaat nicht hinnehmbar sei und folglich eine Harmonisierung in Richtung der weitesten Praxis zu erfolgen habe. Dagegen ist vorzubringen, dass sowohl Rats- als auch Parlamentsversion eine europaweite Harmonisierung vornehmen und die angesprochene Deharmonisierung erst durch die rechtsflüchtige Vergabepraxis der EPO entstanden ist - mit Patenten, die in vielen Mitgliedsstaaten aufgrund der Rechtslage nicht gerichtlich durchsetzbar sind.
Selbstverständlich werde ich MdeP Pieper mich im Rahmen der Abstimmung für die in meinem Schreiben dargelegten Positionen einsetzen.
Offenskundig versucht MdEP Joachim Würmling einen im Europaparlament unüblichen Fraktionszwang innerhalb der CDU/CSU-Gruppe zu nutzen, um die deutschen EPP-Abgeordneten gegen die EPP-Abgeordneten anderer Länder und die Haltung der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag unter MdB Krings zu positionieren.
eMail des Abgeordneten an Herrn Müller
From: PIEPER Markus To: Subject: EU-Richtlinie zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen Date: Thu, 31 Mar 2005 14:02:41 +0200
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. März 2005, in welchem Sie sich zur Frage der Patentierung von computerimplementierten Erfindungen äußern. Gerne möchte ich Ihnen die Position der CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament erläutern.
Grundsätzlich bedarf die patentrechtliche Behandlung computerimplementierter Erfindungen einer gemeinschaftsweiten Regelung. Moderne Erfindungen stützen sich zunehmend auf Computerprogramme. Diese Innovationen können nicht von jeglichem Schutz ausgenommen werden. Der Schutz des geistigen Eigentums kann in solchen Fällen einerseits durch die Erteilung eines Patents auf die Erfindung, andererseits durch den Kopierschutz des Urheberrechts erreicht werden. Jedoch ist die Abgrenzung schwierig. Das hat zu einer uneinheitlichen Rechtspraxis in der Europäischen Union geführt. Während das Patentamt eines Mitgliedstaats auf eine bestimmte Erfindung ein Patent erteilt hat, wurde dies von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates verweigert. Das ist in einem gemeinsamen Binnenmarkt jedoch nicht hinnehmbar.
Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat darauf geeinigt, unter welchen Bedingungen computerimplementierte Erfindungen patentierbar sein sollen und wann nicht. Grundsätzlich unterstützen wir diesen Ansatz.
Der Rat ist gegen eine generelle Patentierung von Software. Voraussetzung für die Patentierbarkeit soll das Vorliegen eines "technischen Beitrags" sein. Das ist bei reiner Software nicht der Fall. Damit folgt der Rat bewusst nicht der US-Praxis. Dort haben die Patentämter selbst für computergestützte Geschäftsmethoden Patente erteilt. Das wollen wir nicht. Es wäre andererseits auch nicht gerechtfertigt, einer Erfindung nur deshalb die Patentierung zu versagen, weil sie EDV-Elemente beinhaltet.
Unseres Erachtens hat der Rat die wesentlichen Änderungswünsche des Parlaments zu einer Einschränkung der Patentierbarkeit berücksichtigt. Wir meinen, dass die im Rat gefundene Formulierung sicherstellt, dass reine Software nicht patentiert werden kann.
Der Ratsvorschlag stellt klar:
- "Eine computerimplementierte Erfindung erfüllt folglich, trotz der Tatsache, dass sie einem Gebiet der Technik zugerechnet wird und sofern sie keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet (z.B. weil dem besonderen Beitrag die Technizität fehlt) nicht das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentierbar." (Erwägung 13)
- "Die Tatsache allein, dass eine ansonsten nicht patentierbare Methode in einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass ein technischer Beitrag geleistet wird. Folglich kann eine computerimplementierte Geschäfts-, Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine patentierbare Erfindung darstellen." (Erwägung 13a)
- Bezieht sich der Beitrag zum Stand der Technik ausschließlich auf einen nichtpatentierbaren Gegenstand, kann es sich nicht um eine patentierbare Erfindung handeln, unabhängig davon, wie der Gegenstand in den Patentansprüchen dargestellt wird. So kann beispielsweise das Erfordernis eines technischen Beitrags nicht einfach dadurch umgangen werden, dass in den Patentansprüchen technische Hilfsmittel spezifiziert werden. (Erwägung 13, 14, 15).
- "Außerdem ist ein Algorithmus von Natur aus nichttechnischer Art und kann deshalb keine technische Erfindung darstellen. Allerdings kann eine Methode, die die Benutzung eines Algorithmus umfasst, unter der Voraussetzung patentierbar sein, dass die Methode zur Lösung eines technischen Problems angewandt wird. Allerdings würde ein für eine derartige Methode gewährtes Patent kein Monopol auf den Algorithmus selbst oder seine Anwendung in einem von dem Patent nicht betroffenen Kontext verleihen." (Erwägung 16)
- "Um patentierbar zu sein, müssen computerimplementierte Erfindungen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen Beitrag leisten." (Artikel 3)
- "Ein Computerprogramm als solches kann keine patentierbare Erfindung darstellen.
Bei computerimplementierten Erfindungen wird nicht schon deshalb von einem technischen Beitrag ausgegangen, weil zu ihrer Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird. Folglich sind Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computerprogramm, sei es als Quellcode, als Objektcode oder in anderer Form ausgedrückt, eingesetzt wird und durch die Geschäftsmethoden, mathematische oder andere Methoden angewendet werden, nicht patentfähig, wenn sie über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung, in der es abgespielt wird, keine technischen Wirkungen erzeugen." (Artikel 4)
Dem berechtigten Anliegen, auch weiterhin die Entwicklung Freier Software zu ermöglichen, wird damit entsprochen. Ebenfalls wären, entgegen vielfach vorgebrachter Befürchtungen, sich aus den Naturgesetzen ergebende logische Abfolgen nicht patentierbar.
Allerdings gibt es im Europäischen Parlament noch einige Diskussionen über die konkrete Ausformulierung des "technischen Beitrags". Dabei stellt sich das Problem, einen allgemein gültigen Gesetzestext so zu formulieren, dass die Patentierungsmöglichkeiten nicht unnötig begrenzt werden. Während Konsens über das auch von uns gestützte Ziel eines Ausschlusses der Patentierung reiner Software, von Geschäftsmethoden und Trivialerfindungen besteht, gehen die Meinungen über den Weg dorthin auseinander. Wir vertreten dabei den Standpunkt, dass die bislang alternativ vorgeschlagenen Definitionen zu eng sind und auch die Patentierung von mit Softwareelementen gepaarten Erfindungen, beispielsweise von Steuerungsmechanismen in einer Waschmaschine, ausschließen können. Daher halten wir die vom Rat favorisierte Lösung mit einer Liste der nicht patentfähigen Erfindungen für praxisgerechter und der Rechtssicherheit dienlicher.
Die Befürchtung, einzelne bisher freie Softwareelemente könnten durch eine spätere Patentierung geschützt werden, ist nicht berechtigt. Denn das Patent schützt - anders als das Urheberrecht - nicht einzelne Elemente der Erfindung, sondern nur die Erfindung als solche.
Jedoch hält die Europäische Volkspartei im Europäischen Parlament noch Korrekturen in Fragen der Datenkompression, der Interoperabilität und der Programmproduktansprüche für erwägenswert. Der Gemeinsame Standpunkt setzt der Patentierbarkeit dort Grenzen, wo es sich eindeutig um nicht patentfähige Erfindungen, wie beispielsweise Geschäftsmethoden, handelt. Andererseits soll aber auch nicht jede Patentierbarkeit von EDV-gestützten Erfindungen von vornherein ausgeschlossen sein. Damit würden wir der europäischen Wirtschaft praktisch jeden Patentschutz versagen, da heutzutage fast alle Erfindungen digitale Elemente enthalten. Das würde unseren Standort an seiner empfindlichsten Stelle - der Innovationsfähigkeit - treffen und wäre nicht verantwortbar.
Im April 2005 wird der Rat den gemeinsamen Standpunkt verkündigen. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Drei-Monats-Frist für die zweite Lesung. Im Rahmen der zweiten Lesung wird das Europäische Parlament erneut in den zuständigen Ausschüssen beraten und anschließend im Plenum darüber abstimmen. Selbstverständlich werde ich mich im Rahmen der Abstimmung für die in meinem Schreiben dargelegten Positionen einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Pieper, MdEP
Büro Dr. Markus Pieper, MdEP
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