2004-10-27 FFII-Position zum geplanten Softwarepatent-Entschließungsantrag der Regierungskoalition
[ Koalitionsantragsentwurf | Diskussion | Neues | Parlament vs Rat | BMJ ]
Zusammenfassung
Der Entwurf des Entschließungsantrages der Regierungskoalition in dessen Vorversion vom 21. Oktober 2004 ist nach unserem Ermessen nicht entschlossen genug. Insbesondere lässt er einige bekannte Schlupflöcher offen, die es dem BMJ erlauben würden, in seiner bisherigen Blockadehaltung zu verharren.
Wir verweisen auf die Zusammenfassung der wichtigsten Forderungen der Software-Schaffenden Deutschlands und Europas, die auf
http://swpat.ffii.org/analysis/needs
zugänglich ist, und kommentieren in Anbetracht der dort dargelegten Notwendigkeiten im Abschnitt Diskussion die Forderungen des Entschließungsantragsentwurfs der Koalition.
Mit den von uns vorgeschlagen Klarstellungen lauten die Forderungen wie folgt (Änderungen hervorgehoben):
5. im weiteren Lauf des Gesetzgebungsverfahrens die Beschlüsse des Europäischen Parlaments vom 24. September 2003 zu vertreten, soweit diesen nicht diesbezügliche Beschlüsse des Bundestages entgegenstehen;
*5a. dem gegenwärtigen Entwurf des Rates der EU ihre Zustimmung ausdrücklich zu entziehen und sicherzustellen, dass der Rat keinen Standpunkt mit Zustimmung der Bundesregierung verabschiedet, der den Forderungen des Bundestages, einschließlich dieses Beschlusses, widerspricht;*
6. auf eine restriktive, eindeutige und praktikable Begrenzung des patentrechtlichen Erfindungsbegriffs hinzuwirken, welcher nichttechnische Merkmale, insbesondere die Funktionalität von Computerprogrammen, klar ausschließt, beispielsweise über einen tragfähigen Technikbegriff wie in Art. 2b des EP-Beschlusses, mindestens aber über ausdrücklichen Ausschluss der Datenverarbeitung wie in Art. 3a des EP-Beschlusses;
*6a. sicherzustellen, dass die Erstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verbreitung und die Veröffentlichung von Informationen in jedweder Form niemals eine direkte oder indirekte Patentverletzung darstellen können, selbst wenn dafür technische Vorrichtungen verwendet werden;*
7. sicherzustellen, dass die Patentierbarkeit von Algorithmen und Geschäftsmethoden ausgeschlossen bleibt, unabhängig von ihrer sprachlichen Einkleidung, insbesondere auch dann, wenn die Ansprüche nebst der Funktionalität von Computerprogrammen lediglich gebräuchliche Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerke, Endgeräte oder Datenträger umfassen;
8. sicherzustellen, dass der Umfang der zulässigen patentrechtlichen Ansprüche auf Erzeugnis- und Verfahrensansprüche begrenzt wird und Ansprüche auf Programme, für sich oder auf Trägermedien oder in einer sonstigen herkömmlichen Vorrichtung, ausgeschlossen werden;
9. sich entschieden dafür einzusetzen, dass alternative Entwicklungskonzepte wie insbesondere Open-Source-Projekte nicht von Patentansprüchen betroffen werden können;
10. eine Regelung der Interoperabilitätsproblematik allein durch Verweis auf Kartellrecht oder auf urheberrechtlich zulässige Handlungen als ungenügend abzulehnen und darauf hinzuwirken, dass eine möglichst umfassende patentrechtliche Interoperabilitätsfreiheit im Sinne von Art. 6a des EP-Beschlusses als Vorschrift aufgenommen wird, die weder direkt noch indirekt eine Zulässigkeit von Patentansprüchen auf Interoperationsmerkmale impliziert.
Wir hoffen, damit zu einem Entschließungsantrag beizutragen, der die Arbeit wert ist, welche von Beratern, Referenten und Parlamentariern in diese Angelegenheit investiert worden ist, und dessen Ergebnis nachhaltig dazu beiträgt, dass in Fragen des Patentrechts künftig nach demokratischen Prinzipien vorgegangen und entschieden wird.
