Neuer UBit-Text
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- Stellungnahme zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Diskussion über die Patentierung von Software. Trotz der unterschiedlichen Position von UBIT und FFS, haben sich in der Diskussion, in Details, gemeinsame Forderungen ergeben. Beide lehnen die aktuelle Praxis des europäischen Patentamtes strikt ab, beide Organisationen haben ihre Bedenken und Forderungen, gegenüber dem Richtlinienentwurf, in eigenen Positionspapieren dokumentiert. Mit dieser Stellungnahme wollen beide den Forderungen Nachdruck verleihen, welche sie, trotz Unterschieden in ihren Positionen, gemeinsam haben. Sowohl UBIT wie FFS sind der Ansicht, dass die derzeit aktuelle Fassung des Vorschlages weder die Forderungen der UBIT, noch die des FFS erfüllt und bitten die politischen Vertreter ihre kritische Haltung aufrecht zu erhalten. Zur Richtlinie: Die gesetzlichen Regelungen werden als Ausreichend betrachtet. Eine Harmonisierung, bzw. eine Korrektur des Kurses des europäischen Patentamtes hat auf der Grundlage bestehender Gesetze und Vereinbarungen zu geschehen.
- (1) Patentschutz nur für Erfindungen
- Durch Patente sind nur innovative Leistungen zu schützen, welche erfinderisch, technisch und neu sind.
- (1) Patentschutz nur für Erfindungen
- Stellungnahme zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Diskussion über die Patentierung von Software. Trotz der unterschiedlichen Position von UBIT und FFS, haben sich in der Diskussion, in Details, gemeinsame Forderungen ergeben. Beide lehnen die aktuelle Praxis des europäischen Patentamtes strikt ab, beide Organisationen haben ihre Bedenken und Forderungen, gegenüber dem Richtlinienentwurf, in eigenen Positionspapieren dokumentiert. Mit dieser Stellungnahme wollen beide den Forderungen Nachdruck verleihen, welche sie, trotz Unterschieden in ihren Positionen, gemeinsam haben. Sowohl UBIT wie FFS sind der Ansicht, dass die derzeit aktuelle Fassung des Vorschlages weder die Forderungen der UBIT, noch die des FFS erfüllt und bitten die politischen Vertreter ihre kritische Haltung aufrecht zu erhalten. Zur Richtlinie: Die gesetzlichen Regelungen werden als Ausreichend betrachtet. Eine Harmonisierung, bzw. eine Korrektur des Kurses des europäischen Patentamtes hat auf der Grundlage bestehender Gesetze und Vereinbarungen zu geschehen.
Wenn das die traditionelle Doktrin wiedergeben soll, fehlt "gewerblich anwendbar" (industrially applicable, avec application industrielle). "innovativ" und "erfinderisch" scheinen das gleiche zu bedeuten.
Alternativen:
- nur technische Erfindungen, welche neu, nicht naheliegend und gewerblich (industriell) anwendbar sind.
- nur Leistungen auf technischem Gebiet, welche neu, innovativ und gewerblich/industriell anwendbar sind
- (2) Formulierung der Direktive
--> Richtlinie
- Die im Ratstext gewählte Formulierung wird als unklar abgelehnt. Um eine Harmonisierung zu gewährleisten, sollte der Direktiventext stärker der Grundlage des europäischen Patentsystems: der europäischen Patentübereinkunft entsprechen.
dem ... Patentübereinkommen (EPÜ)
- Wie in der Patentübereinkunft, sind klare Angaben notwendig,
darüber nötig, welche ...
- welche Techniken nicht als Erfindung im Sinne des Patentrechtes gelten.
- ) keine Programmansprüche
- Ansprüche, lediglich auf den, in Software implementierten, Teil, einer Erfindung werden abgelehnt: Patentansprüche dürfen nur auf die gesamte technische Lösung (ABS-System, Kühlschranksteuerung) gestellt werden.
- ) keine Patente auf Algorithmen
- Verbesserungen auf dem Gebiet der Algorithmen sind angewandte Mathematik. Der Ausschluß von Mathematik von der Patentierung, durch das europ. Patentübereinkommen, darf durch die Richtlinie nicht in Frage gestellt werden.
- ) exakte Definitionen
- Die verwendeten Begriffe Technik, Gebiet der Technik, technischer Beitrag müssen exakt und nachvollziehbar definiert sein.
- ) Dokumentation
- Die von den Erwägungsgründen angegebenen Ziele, sind so zu
Ziele sind
- erläutern, dass die Grenzen zwischen dem, was Patentierbar sein
patentierbar
- soll und dem nicht Patentierbaren, nachvollziehbar sind.
