WelpErnst041118De

2004-11-18 Bundesministerium der Justiz hält EU-Richtlinie für verfassungskonform

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Herr Welp vom BMJ antwortet auf einen Brief von Jürgen Ernst, der nach der Verfassungsmäßigkeit der Softwarepatent-Richtlinie in der Ratsversion und insbesondere von Art 5(2) (Programmansprüche) fragt. Welp meint, die Richtlinie sei in Ordnung, da nur "bestehendes Recht" (gemeint: ein Unrechtsurteil des EPA von 1998 und einige nationale Nachahmer) europaweit vereinheitlicht werde.

Antwort-Brief des BMJ

Kommentar von Jürgen Ernst

Auf meinen Brief vom 21. Juli 2004 und meine Nachfrage vom 18. Oktober 2004 hat mir nun Herr Welp geantwortet.

Es wird noch einmal die bekannte Sicht des BMJ bestätigt, dass mit der Richtlinie kein neues Recht geschaffen wird. Was aber nicht beantwortet, ob das bestehende Richterrecht nicht schon fraglich ist. Die Beschwerdekammern des EPA haben ja "Computerprogrammproduktansprüche" zugelassen. Damit dies rechtens ist (bzw. wird), muss natürlich Frau Zypries auf Artikel 5 Abs. 2 bestehen.

In meinem Brief meinte ich zwar nicht den online-chat bei Heise, sondern ein anderes Interview mit dem Journalisten Herrn Krempl. In diesem Interview ist Frau Zypries ausgewichen, indem sie sagte, dass "Deutschland" Artikel 5 Abs. 2 unterstützt. Nun haben wir es offiziell, dass Frau Bundesministerin Zypries diesem Artikel zustimmt.

Das BMJ ist scheinbar nicht in der Lage die Rechtmäßigkeit des Richtlinienentwurfs ordentlich zu prüfen.

Möglicherweise ist das BMJ ja betriebsblind. Somit müssen wir wohl die Indizien selbst nachliefern.

Es sei verwiesen auf den Landesparteitag der bayerischen FDP in Lindau. Dort wurde nach ausführlicher Diskussion und Abstimmung unter 360 Delegierten bei einer Nein-Stimme der Antrag Nr. 20 Gegen die Einschränkung der Kommunikation durch die Vergabe von Softwarepatenten verabschiedet.

In diesem Antrag heisst es u.a.:

Man sieht, dass sehr wohl viele Leute Indizien für einen Verstoß gegen das Grundgesetz erkennen können. Nur eben das BMJ nicht.

Am schönsten sagte es Wladyslaw Majewski, Präsident der Internet Society (ISOC) Poland:

Und weiterhin:

Quelle: http://www.silicon.de/cpo/ts-wipo/detail.php?nr=17693

In einem Gespräch mit Herrn Ministerialdirigent Raimund Lutz (BMJ) am 21. Oktober 2004 in München (Podiumsdiskussion im DPMA) wurde mir auch gesagt, dass die Richtlinie gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien (GGO, s. Paragraph 43-44) geprüft worden ist.

Eine mathematische Prüfung der Richtlinie musste er aber verneinen. Dies wäre aber wichtig gewesen, da man damit zeigen kann, dass Programmansprüche nach Artikel 5 Abs. 2 vollkommen überzogen sind und als ungültig erklärt werden müssen.

Übrigens: Natürlich ist die Richtlinie noch im Rechtssetzungsverfahren, wie Herr Welp schreibt. Aber EU-Richtlinien kommen nicht einfach so aus dem heiteren Himmel. An der Ausarbeitung sind auch die nationalen Justizministerien beteiligt. Wie sollten die deutschen Delegierten denn wissen ob es nach der Verabschiedung der Richtlinie nicht massiv Probleme mit deutschen Gesetzen geben könnte? Und das bei einer so komplizierten Materie. Sie müssen also nachfragen. Und das machen sie beim BMJ. Oder das BMJ schickt seine eigenen Leute in den Rat.

Fazit: Das BMJ bestätigt wieder einmal, was wir seit langem wissen: der härteste Angriff gegen die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte wurde im Rat von "Deutschland" geführt, und das BMJ hält unbeirrbar an dieser Linie fest. Auch ein gemeinsamer Antrag aller Bundestagsfraktionen konnte das BMJ nicht dazu bewegen, wenigstens einmal die unterschiedlichen Sichtweisen zu würdigen und die Probleme darzustellen.

Kommentar Arebenti

Ich verstehe die Empörung, aber lehne die Argumentation ab.

Abgesehen davon, dass bei einem Richtlinienvorhaben auch Grundrechte berührt sind, etwa die Privatautonomie, ist die Verfassungsmässigkeit nicht die Frage, um die es geht. Immerhin sollten Grundrechte bei der Bewertung einbezogen werden. Hier steht die Freiheit des Marktes gegen die Vergabe eines Rechtes, durch das urheberrechtliche Ansprüche beschnitten werden, durch das Ausschlussrechte (=Monopole) vergeben werden. Eine Güterabwägung. In den meisten Fällen ist eine Argumentation über Grundrechte unseriös wie auf der besagten Veranstaltung, auf der der Vertreter des Bundesjustizministerium den Art. 14 GG hervorkramte. Eine Patentrechtsfundierung auf der Basis der Eigentums- oder Naturrechttheorie, das ist Voodoo-Rechtsauslegung. Vor allen Dingen kann man dann nicht mehr rational über die Kernfrage sprechen, nämlich, ob die Anwendung des Instrumentes Patentrecht für Software-bezogene Konzepte angemessen ist d.h. durch belegbare wirtschaftliche Vorteile gerechtfertigt ist. Oder die Kardinalfrage, ob denn da überhaupt die behauptete Schutzlücke existiert und sie zu füllen ist. Falls man sie feststellt ferner, mit welchem Rechtsinstrument zu welchen Transaktionskosten? Die Patentpraxis der falsche Deckel für Software: Patentprüfung so lang wie der Lebenszyklus, eine auf KMU-Marktstrukturen nicht ausgerichtete Praxis, teure, bürokratische Regulierung und eine Ablehnung bei den Rechtsadressaten und heftiges pro-Lobbying der Rechtsvermittler. Wie würden Sie entscheiden?

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